Lebensmittelkennzeichnung

Seit dem 13. Dezember 2014 gilt EU-weit die unmittelbar anwendbare Lebensmittel-Informationsverordnung[1] (LMIV) für die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV ist jedoch mangels formeller Aufhebung weiterhin eine gültige nationale Rechtsverordnung. Aufgrund der Durchgriffswirkung europäischer Verordnungen ist die LMKV de facto jedoch nicht mehr anwendbar auf Sachverhalte, die durch die LMIV unmittelbar geregelt sind. Diese Lösung legt auch der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 9 LMKV nahe ("Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von (...) Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Union geregelt ist").  

Im Detail werden die folgenden Inhaltsangaben geregelt:
die Verkehrsbezeichnung, der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers, das Verzeichnis der Zutaten (in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung – ohne Mengenangabe). Nach der  Quid-Regel – ist eine Mengenangabe doch erforderlich, wenn eine Zutat besonders hervorgehoben wird durch Wort oder Bild, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, das Verbrauchsdatum, die Mengenangaben/Füllmenge, 

Seit dem 25. November 2005 müssen in der EU auch bestimmte Allergene in Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Bei der Gestaltung der Etiketten ist es sehr wichtig die Mindestschriftgrößen einzuhalten. Die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen oder Etiketten muss eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 Millimeter aufweisen, bezogen auf den Buchstaben „x“. Die EU-Kommission kann noch weitere Vorschriften über die Lesbarkeit festlegen. Auf sehr kleinen Verpackungen darf die Mindestschriftgröße auch nur 0,9 Millimeter betragen

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